Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf – Referat Natur-, Tier- und Umweltschutz

Meldepflichten in der Hunde- und Katzenhaltung

Hundehaltung

Es besteht gem. § 24a Tierschutzgesetz eine Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für alle in Österreich gehaltenen Hunde ab einem Alter von drei Monaten. 

Häufige Fehler

  • Der Microchip des Hundes ist nicht automatisch registriert. Dies muss aktiv durch den Halter veranlasst werden und kann entweder über einen praktischen Tierarzt, eine private Datenbank (z.B. Animaldata) oder die Behörde erfolgen. Diese Varianten sind kostenpflichtig. Eine kostenlose Variante ist die direkte Einspielung der Daten durch den Tierhalter in die österreichische Heimtierdatenbank. 
  • Die Meldung bei der Gemeinde („Hundesteuer“) ersetzt die Meldung in der amtlichen Heimtierdatenbank nicht.Die Meldung bei der Gemeinde ist von der Registrierung gem. Tierschutzgesetz unabhängig. Es muss immer beides erfolgen.

Hinweis

Wer mehr als vier Hunde hält benötigt gem. § 16 Burgenländisches Landessicherheitsgesetz eine Bewilligung von der Gemeinde.

Hundezucht

Wer Hunde züchtet – unabhängig davon ob dies unabsichtlich, einmalig oder wiederholt ist – muss dies gem. § 31 Tierschutzgesetz der Bezirksverwaltungsbehörde melden. Eine allfällige Meldung bei einem Zuchtverband (nicht verpflichtend) ersetzt die Meldung bei der Behörde nicht.

Katzenhaltung

Eine Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht gem. § 24a Tierschutzgesetz besteht nur für Zuchtkatzen. Eine Kennzeichnung und Registrierung aller anderen Katzen sind jedoch durchaus empfehlenswert. Insbesondere bei Freigängerkatzen kann so sichergestellt werden, dass aufgefundene Tiere dem Besitzer zurückgegeben werden.

Häufige Fehler

  • Der Microchip der Katze ist nicht automatisch registriert. Dies muss aktiv durch den Halter veranlasst werden und kann entweder über einen praktischen Tierarzt, eine private Datenbank (z.B. Animaldata) oder die Behörde erfolgen. Diese Varianten sind kostenpflichtig. Eine kostenlose Variante ist die direkte Einspielung der Daten durch den Tierhalter in die österreichische Heimtierdatenbank.

Hinweis

Wer mehr als acht Katzen hält, benötigt gem. § 16 Burgenländisches Landessicherheitsgesetz eine Bewilligung von der Gemeinde.

Katzenzucht 

Wer Katzen züchtet – unabhängig davon ob dies unabsichtlich, einmalig oder wiederholt ist – muss dies gem. § 31 Tierschutzgesetz der Bezirksverwaltungsbehörde melden. Eine allfällige Meldung bei einem Zuchtverband (nicht verpflichtend) ersetzt die Meldung bei der Behörde nicht.

Freigängerkatzen unterliegen der Kastrationspflicht außer sie sind als Zuchtkatzen gemeldet.