Bauen & Wohnen

Die Baubehörde erster Instanz ist der Bürgermeister, dieser ist zuständig in Sachen Bauen. Jedes Bauvorhaben ist anzeigepflichtig und wird von der Baubehörde geprüft und danach wird darüber entschieden.

Den Gemeindebürgern steht ein Sachverständiger zu dem Thema Bauen zur Verfügung. Die sogenannten Bautage, wo der Bausachverständige zur Verfügung steht, finden 1x im Monat statt. Um dieses Service in Anspruch zu nehmen und einen Termin zu fixieren, wenden Sie sich bitte an das Gemeindeamt.

Für Förderungen bzw. Förderanträge, welche mit dem Thema Bauen in Verbindung stehen, ist nicht die Gemeinde zuständig. Für diese Art von Förderungen ist das Land Burgenland die richitge Anlaufstelle.

Burgenländisches Baugesetz

Im Bauverfahren gemäß dem Burgenländischen Baugesetz 1997, werden folgende Bauvorhaben unterschieden:

  • Geringfügige Bauvorhaben (§ 16)
  • Bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 17)
  • Abbruch von Gebäuden (§ 20)
  • Fertigstellungsanzeige, Schlussüberprüfung (§ 27)
  • Privatrechtliche Vereinbarung zur Einmessung (Beilage zu § 27)

Keine Bewilligungspflicht besteht für Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis 20 kW Engpassleistung, die bei Gebäuden der Klasse 1, 2 und 3 parallel zur Dach- oder Wandfläche aufliegen oder in diese eingefügt sind.

Anlagen die diese Voraussetzungen nicht erfüllen (z.B. Aufständerung der Module) sind bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§17).

Weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich des Bgld. Baugesetzes finden Sie unter § 1 Abs. 2.

Burgenländische Bauverordnung
Die Burgenländische Bauverordnung enthält Vorschriften über die technischen Anforderungen an Bauwerke.
OIB Richtlinien

Die OIB-Richtlinien dienen der Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften in Österreich. Sie finden sich in den Bauverordnungen der jeweiligen Bundesländer wieder.